Ich bin JägerIn im Murtal

Kitzrettung als partnerschaftliche Aktion zum nachhaltigen Erhalt unserer Artenvielfalt

Für JägerInnen im Bezirk Murtal buchbar!
(unterstützt von der Bezirksjägerschaft Murtal)

 

An einem Strang ziehen

Wildtiere werden immer stärker unter Druck gesetzt und in ihrem Lebensraum eingeschränkt. Umso wichtiger ist die Erhaltung eines funktionierenden Biotops, wozu die Jägerschaft durch unterschiedliche Hegemaßnahmen maßgeblich beiträgt. Die Rehkitzrettung ist ein starkes Zeichen, gemeinsam mit LandwirtInnen und HelferInnen, an einem Strang zu ziehen und für den Tierschutz zu kämpfen.

 

7 Gründe für Kitzrettung mittels Wärmebild-Drohnen, aus Sicht einer JägerIn

Unterstützung der Landwirtschaft
Nachkommen der Hegeverpflichtung der Jagd
Sicherung unserer Artenvielfalt
Gelebte Öffentlichkeitsarbeit für das “jagdliche Handwerk”
zeitsparende Möglichkeit (weniger als 10 Min. Flugzeit pro ha)
ressourcenschonendste und effektivste Variante - keine sonstigen Vergrämugsmaßnahmen mehr notwendig
“sichtbares” Wild nach der Mahd auf den Wiesen des Reviers
 

Während der Kitzrettung

Während eines Einsatzes unterstützen die JägerInnen sowohl die Drohnen-Teams mit wertvollen Infos zum Gelände und Umgebung bzw. am Wärmebildmonitor. Zusätzlich stehen Sie auch als Profi zur Verfügung und unterstützen die HelferInnen direkt im Feld.

 

Rechtliches

Die österreichische Jägerschaft unterliegt sowohl dem „Bundesgesetz über den Schutz der Tiere“ oder kurz „Tierschutzgesetz – TschG“, als auch dem jeweilig gültigen Landesgesetz, z.B. dem Steiermärkischen Jagdgesetz.

§ 1 Stmk. JagdG 1986 Begriff des Jagdrechtes; Ausübung des Jagdrechtes

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.

(3) Die Hege hat die Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.

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